Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
der Gendarmerie Austernbank & Humboldt Konferenz GmbH (GAH) Behrenstraße 42 | 10117 Berlin | eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 118722B
Geschäftsführerin Anna Maria Maaß | Martin Jung
T +49 (0) 3020 144850
F +49 (0) 30 20144 85 110
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I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der GAH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagun- gen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammen- hängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der GAH. Teilweise ver- mittelt GAH den Kontakt zu Dritten, z.B. Technik, Künstlern und anderen Un- terhaltern für eine Veranstaltung. Es obliegt allein dem Kunden, einen Ver- tragsschluss mit diesen Personen herbeizuführen. Eine Haftung für die Leis- tung des Dritten wird nicht durch die GAH übernommen. (Siehe auch Ziff. VIII.)
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der GAH, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine An- wendung. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages akzeptiert der Veran- stalter, den Geltungsbereich und die nachstehenden allgemeinen Bedingun- gen, dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter in seinen AGBs eine solche Anwendungsklausel benutzt.
II. Vertragsabschluss, -Partner, Haftung
- Ein Vertrag zwischen GAH und Kunden kommt grundsätzlich erst durch die Annahme in Textform des Antrags des Kunden durch GAH zustande. Alternativ kann GAH dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreiten, welches innerhalb der im Angebot aufgeführten Bindefrist angenommen werden kann.
- Mündliche Absprachen sind bis zur mindestens textlichen Bestätigung (also auch per Fax oder Email) unverbindlich. Ein Angebot und die darin an- gegebenen Preise gelten vorbehaltlich einer verbindlichen Bestellung. Ver- ändern sich zwischen Angebotslegung und verbindlicher Bestellung die Aus- wahl oder Preise für Speisen oder Getränke (z.B. weil die Menüauswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend festgelegt wird), sind die neuen Preise für die verbindliche Auswahl zugrunde zu legen, worauf der Kunde im Vorfeld hingewiesen wird.
- GAH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Ver- pflichtungen aus dem Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, das Ihm zumutbare beizutragen, um Störungen zu beheben und einen möglichen Schaden ge- ring zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, GAH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzu- weisen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
- GAH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von GAH zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genom- menen Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von GAH zu zahlen. Dies gilt insbesondere für vom Kunden veranlasste Leistungen und Ausla- gen von GAH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
- Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertrags- abschluss und Veranstaltung mehr als sechs Monate, ist GAH berechtigt nachgewiesene Kostensteigerungen (z.B. Einkaufspreise, Lohnkosten) zwi- schen Angebotsannahme und Veranstaltungsbeginn an den Kunden weiter zu berechnen. Erhöhet sich hierdurch der Preis des Kunden um mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurück zu treten. GAH wird den Kunden rechtzeitig im Vorhinein über Preissteigerungen informie-ren.
- Rechnungen von GAH ohne Fälligkeitsdatum sind mit Eingang fällig und binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. GAH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unver- zügliche Zahlung zu verlangen. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.
- GAH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von GAH aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
- Sofern zwischen GAH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der GAH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber GAH ausübt. Es gelten dann sowie in allen weiteren Fällen die nachfolgen- den Ziffern 2-4.
- Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit GAH geschlossenen Vertrag bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung von GAH. Wird die Zustimmung von GAH nicht erteilt, löst ein Rücktritt des Kunden eine Entschädigungsgebühr bezogen auf sämtliche vereinbarten Leistungsbe- standteile (z.B. Raummiete, Mindestumsatz Pax, Catering, Equipment Mo- biliar usw.) wie folgt aus:
- Bis zur 12. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 25% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Ab der 12. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 50% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Ab der 8. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 75% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Ab der 4. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 85% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Ab der 3. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 90% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Ab der 1. Woche vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Entschädigungs- gebühr 95% für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen
- Wurde im Zeitpunkt der Stornierung vom Kunden keine verbindliche Speise/Getränkeauswahl getroffen, wird für die Entschädigungsgebühr die günstigste Menüauswahl zugrunde gelegt. Im Zweifel werden für die Ent- schädigungsgebühr in Bezug auf Speisen und Getränke € 50 brutto je Gast zugrunde gelegt.
- Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Par- teien vorbehalten.
- Die vorstehenden Entschädigungsregelung findet keine Anwendung, so- weit der Rücktritt des Kunden auf einer Pflichtverletzung der GAH beruht und dem Kunden dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist und ihm aus diesem Grund ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
V. Rücktritt der GAH
- Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer be- stimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist GAH in diesem Zeitraum eben- falls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von GAH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vo- rauszahlung nicht rechtzeitig geleistet, so ist GAH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist GAH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Ver- trag zurückzutreten; dies liegt insbesondere vor, wenn:
- höhere Gewalt oder andere von GAH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
- GAH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von GAH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herr- schafts- bzw. Organisationsbereich von GAH zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen I. Abs. 2 vorliegt.
- Bei berechtigtem Rücktritt von GAH besteht ein Anspruch der GAH auf Schadensersatz, soweit der Kunden den Rücktritt zu vertreten hat.
VI. Änderungender Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 10% bis 10 Werktage vor der Veranstaltung möglich. Bei späteren oder umfangreicheren Reduzierungen der Teilnehmerzahl gelten die Regelungen gemäß IV.
- Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Die Mindestsumme der einzelnen Räumlichkeiten kann nicht unterschritt- ten werden.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Ver- anstaltung und stimmt GAH diesen Abweichungen zu, so kann GAH die zu- sätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, GAH trifft ein Verschulden an der zeitlichen Verschiebung.
VII. Sonstige Gewerbebetreibende
Ohne schriftliche Einwilligung der GAH, darf der Kunde keine Gewerbebe- treibenden (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller, Zeitungshändler usw.) zu seinen Veranstaltungen bestellen.
VIII. TechnischeEinrichtungen und Anschlüsse
- Soweit GAH auf Veranlassung des Kunden technische und sonstige Ein- richtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der GAH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschä- digungen an den technischen Anlagen der GAH gehen zu Lasten des Kun- den, soweit GAH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf GAH pauschal erfassen und berechnen.
- Der Kunde ist mit Zustimmung von GAH berechtigt, eigene Telefon-, Te- lefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann GAH eine Anschlussgebühr verlangen.
- Störungen an von GAH zur Verfügung gestellten technischen oder sons- tigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit GAH die Stö- rung nicht zu vertreten hat.
IX. Mitgebrachte Sachen; Anforderungen, Verlust, Beschädigung
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Humboldt Carré. GAH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschaden, außer bei grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz von GAH.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen An- forderungen zu entsprechen. GAH ist berechtigt, einen entsprechenden be- hördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist GAH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen der Gefahr möglicher Beschädigungen sind die Aufstel- lung und Anbringung von Gegenständen stets vorher mit GAH abzustimmen.
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt dies der Kunde, darf GAH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Ver- bleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann GAH für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden für Schäden/Pflichten des Kunden
- Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe von allen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Gegenstän- den und Einrichtungen. Er stellt GAH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besu- cher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verur- sacht werden.
- GAH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,Bürgschaften) verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Künstler, Musikbands oder Diskjockeys, inklusive einer musikalischen Hintergrundbeschallung der GEMA zu melden, sowie die daraus resultierenden GEMA-Gebühren abzu- führen. Die GAH wird Veranstaltungen, die einer entsprechenden Melde- pflicht unterliegen, der GEMA anzeigen und dieser Anschrift des Veranstalters und Art der Veranstaltung mitteilen.
- Der Kunde versichert, dass die Art und Thema seiner Veranstaltung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Sittengesetze und die Gesetze zum Schutz der Jugend verstoßen. Der Kunde trägt das Risiko behördlicher Erlaubnis hinsichtlich seiner Person und der Art der Veranstaltung. Der Kunde ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vo- raussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu schaffen und wird der GAH auf Anforderung entsprechende Nachweise vorlegen.
- Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, vor allem in den Kon- ferenzbereichen, in allen Zugängen, auf allen Nebennutzflächen obliegt dem Kunden vor, während der Mietdauer sowie in den Zeiträumen des Auf- und Abbaus. Der Kunde trifft dazu sämtliche erforderlichen Vorkehrungen wie insbesondere Aufsichtspersonal, Feuerwehr, Sanitäter.
- Anlieferungen des Kunden an die Adresse der GAH sind grundsätzlich frühestens einen Tag vor dem Tag des Veranstaltungsbaus möglich und müssen im Vorhinein mit GAH im Detail abgesprochen und schriftlich ange- zeigt sein. GAH nimmt in diesen Fällen die Lieferung entgegen und sorgt für eine angemessene Lagerung im Rahmen der zur Verfügung stehenden La- gerkapazitäten, übernimmt jedoch für Beschädigung oder Verlust keine Haf- tung, es sei denn GAH handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- Auf- und Abbauarbeiten sind stets unter Einhaltung sämtlicher öffentlich- rechtlicher Schutzvorschriften (z.B. LärmschutzVO sowie unter größtmögli- cher Beachtung nachbarrechtlicher Interessen durchzuführen. Arbeiten in al- len Bereichen sind in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr generell untersagt.
XI. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfol- gen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind un- wirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von GAH.
- Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitig- keiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz von GAH. Sofern ein Ver- tragspartner die Voraussetzung des §38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen all- gemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz von GAH.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kol- lisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung- gen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Januar 2025